Datenschutz
Datenschutz wird immer mehr zu einem wichtigeren Thema für Firmen?
Wieso? Lesen Sie gleich auf folgenden Seiten.
Gesetzliche Grundlagen
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB):
- Das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) verlangt, dass Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und mindestens 10 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigen, binnen eines Monats nach Begin der Datenerhebung, -nutzung- oder -verarbeitung einen Datenschutzbeauftragten zu stellen haben. (§4f BDSG)
- Zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur eine Person bestellt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das fachliche Know-how erstreckt sich sowohl über fundiertes juristisches Spezialwissen als auch IT Wissen
- Der Gesetzgeber erlaubt die Bestellung eines externen DSBs (§4f Abs. 2 BDSG) auch für Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte (seit dem 26.08.2006)
- In einem Interessenskonflikt zu den Aufgaben eines DSBs stehen folgende Personenkreise: Geschäftsleitung, Marketing und IT. Personen dieser Abteilungen dürfen daher nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden
Bußgeld:
- Bei Nichtbefolgung dieser Bestellfrist droht ein Bußgeld bis zu 25.000 € (§ 43 II BDSG)
- Bei fahrlässiger oder vorsätzlich rechtswidriger Erhebung oder (automatisierter) Verarbeitung droht sogar ein Bußgeld bis zu 250.000,- €